Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 wurde eine neue Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeführt.

Eine Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % kann jeder Steuerpflichtige, der eine Wohnung oder ein Gebäude entgeltlich im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu fremden Wohnzwecken vermietet, über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG in Höhe von 2 % unter bestimmten Voraussetzungen jährlich geltend machen.

Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden, d. h. es kann in folgenden Fällen eine begünstigte Wohnung - im Inland, in einem EU- Staat oder in Staaten mit Amtshilfeabkommen - vorliegen:

  • durch den Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern,
  • durch den Umbau von bestehenden Gebäudeflächen, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht,
  • durch Aufstockungen oder Anbauten auf oder an bestehenden Gebäuden oder
  • durch Dachgeschossausbauten, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht.
     

Ferner muss die Baumaßnahme im Zeitraum 31.08.2018 bis 31.12.2021 begonnen werden (Nachweis: Bauantrag bzw. Bauanzeige) und das begünstigte Objekt muss zu fremden Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung vermietet werden.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Anschaffungskosten/Herstellungskosten (sogenannte Baukostengrenze) den Betrag von EUR 3.000 je qm überschreiten. Bei der Ermittlung der Baukostengrenze sind auch die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berücksichtigen.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird auf maximal EUR 2.000 je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe der Sonderabschreibung zugrunde zu legen. Betragen die grundsätzlich förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als EUR 2.000 je qm Wohnfläche, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wie folgt:

EUR 2.000 x begünstigungsfähige Wohnfläche = Bemessungsgrundlage

Die letztmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist im Jahr 2026 möglich.

Steuerpflichtige sollten prüfen, ob sie die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen können.

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