Ertragssteuerrechtliche Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebes

Mit BMF-Schreiben vom 18.05.2018 hat die Finanzverwaltung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes Stellung genommen.

Im BMF-Schreiben wird die forstwirtschaftliche Tätigkeit und forstwirtschaftliche Fläche grundsätzlich definiert: Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Rohholz und anderen Walderzeugnissen. Eine fortwirtschaftliche Tätigkeit erfordert grundsätzlich eine geschlossene mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, auf der nahezu ausschließlich Baumarten mit dem Ziel einer langfristigen Holzentnahme erzeugt werden.

Ertragssteuerlich reicht das Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit aus. Es muss lediglich eine Mindestfläche (in Bayern 0,5 ha) vorliegen. Die Durchführung eigener Bewirtschaftungsmaßnahmen ist dagegen nicht erforderlich.

Die Betriebsvermögenseigenschaft geht weder durch Nutzungsüberlassung noch durch Flächenverringerung verloren. Sie bleibt auch bestehen, wenn ein ggf. früher selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Teilbetrieb verpachtet, veräußert oder aufgegeben wurde. Mehrere räumlich voneinander getrennte forstwirtschaftliche Flächen bilden grundsätzlich einen Betrieb unabhängig von der räumlichen Entfernung.

Hat der Steuerpflichtige neben seinen forstwirtschaftlichen Flächen noch einen landwirtschaftlichen Betrieb, so sind diese Teilbetrieb eines einheitlichen Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Bei der Abgrenzung eines Erwerbsbetriebs zum Liebhabereibetrieb gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinnerzielungsabsicht. Abweichend hiervon kann ein Erwerbsbetrieb je nach Tatsachenwürdigung aber auch ohne Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Zu beachten ist die generationsübergreifende Totalgewinnprognose über die durchschnittliche Umtriebszeit des vorherrschenden Baumbestandes. Diese kann bei Fichtenwäldern durchaus 100 Jahre betragen.

Für die Totalgewinnprognose sind sowohl laufende Gewinne und Verluste als auch die bei der Veräußerung/Aufgabe aufzudeckenden stillen Reserven einzubeziehen. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Da die Verkehrswerte forstwirtschaftlicher Grundstücke in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind, ist eine steuerliche Liebhaberei nur in Ausnahmefällen gegeben. Betreibt der Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen und einen forstwirtschaftlichen (Teil-) Betrieb, ist die Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich für beide Tätigkeitsbereiche getrennt zu prüfen (Segmentierung).

Die Betriebsvermögenseigenschaft wird durch Flächenminderung nicht berührt. Sie bleibt auch bei Flächenrückgang bestehen, wenn die notwendige Mindestgröße erhalten bleibt. In Bayern beträgt diese aktuell 0,5 ha. Eine ausdrücklich erklärte Entnahme derartiger Restflächen unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen ist möglich. Die Entnahme muss auf einen bestimmten Zeitpunkt erfolgen und kann nicht rückwirkend erfolgen.
 

 

 

 

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