Rechtsnachfolge und Steuerstrafrecht

Strafbarkeit und Strafzumessung

Einer Steuerhinterziehung macht sich strafbar, wer vorsätzlich den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über entsprechende Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch eine Verkürzung der Steuern oder ungerechtfertigte Vorteile erlangt.

Bei einem Steuerschaden ab € 100.000,00 kann die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommen. Bei einem Steuerschaden ab € 1 Mio. kommt eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nur bei Vorliegen von besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ ist bei einem Steuerschaden von mehr als € 50.000,00 anzunehmen.

Bei schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist nicht nur wie im Normalfall fünf Jahre, sondern zehn Jahre.

 

Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit.

Der Anwendungsbereich der Selbstanzeige wurde eingeschränkt. Eine Selbstanzeige ist z. B. insgesamt unwirksam, soweit innerhalb einer Tat bewusst ein Teil der Besteuerungsgrundlagen verschwiegen wird. Eine Teilselbstanzeige reicht nicht mehr aus. Der Steuerpflichtige muss „reinen Tisch“ machen.

Eine erfolgreiche Selbstanzeige erfordert Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahren.

Bei der Rechtsnachfolge muss unterschieden werden, ob es sich um eine Hinterziehung des Rechtsvorgängers handelt und der Rechtsnachfolger die Berichtigungspflicht versäumt hat, oder ob es um eine Hinterziehung der Erbschaftsteuer geht. Es liegen unterschiedliche Steuerarten vor, für die das Vollständigkeitsgebot gilt.

Straffreiheit aufgrund einer wirksamen Selbstanzeige tritt nur ein, soweit die hinterzogenen Steuern fristgemäß bezahlt wurden. Die Hinterziehungsbeträge sind mit 6 % jährlich zu verzinsen. Wenn ein Betrag von € 25.000,00 je Tat überschritten wird, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist die Steuern nachgezahlt werden und ein Aufgeld, das je nach Höhe des Hinterziehungsbetrages zwischen 10 % und 20 % liegt, bezahlt wird.

 

Pflichten des Rechtsnachfolgers

Die Erben haften für die Steuerschulden des Erblassers.

Der Rechtsnachfolger muss die bereits eingereichten Steuererklärungen unverzüglich berichtigen, wenn er Fehler feststellt. Ansonsten begeht er eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Wenn mehrere Personen Rechtsnachfolger werden, trifft die Berichtigungspflicht auch denjenigen, der keine Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers hat.

Wenn der Rechtsnachfolger erkennt, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, bleibt ihm nur noch die Selbstanzeige zur Vermeidung der Strafbarkeit. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind zu korrigieren. Unterlassene Angaben sind nachzuholen. Eine erfolgreiche Selbstanzeige erfordert die vollständige Rückkehr in die Legalität.

Ein Rechtsnachfolger muss jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von dem Anfall anzeigen. Wenn wegen unterlassener Anzeige die Erbschaftsteuer nicht oder nicht vollständig festgesetzt wird, kann der Tatbestand der Steuerverkürzung oder bei Vorsatz auch der Steuerhinterziehung erfüllt sein.

Für Unternehmensnachfolger gelten besondere Pflichten, wenn begünstigtes Vermögen durch einen Verschonungsabschlag teilweise steuerfrei geblieben ist. Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, wenn z. B. innerhalb der Behaltefrist von fünf Jahren das geerbte Unternehmen veräußert, in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wird. Die Anzeige ist eine Steuererklärung, die der Schriftform bedarf. Der Steuerpflichtige hat hierbei eine permanente Überwachungspflicht, die durch ein internes Kontrollsystem sichergestellt werden sollte.

Betroffenen ist zu empfehlen, laufend zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob sämtliche steuerliche Pflichten erfüllt werden.

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