Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung

Rückwirkende Rechnungsberichtigung endlich zulässig

Entspricht eine Rechnung nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG, ist der Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung berechtigt (§ 15 Abs. 1 UStG).

Erteilt ein Unternehmer eine Rechnung, die nicht alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält oder in der diese Angaben teilweise unzutreffend sind, kann er diese Rechnung jederzeit berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Er muss sie berichtigen, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Andernfalls ist für den Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug möglich.

Hat der Rechnungsaussteller eine Rechnung i.S. des § 14 c UStG erteilt (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis), kann er diese Rechnung ebenfalls jederzeit berichtigen und die zu viel bezahlte Umsatzsteuerschuld bei sich korrigieren.

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2016 (Az. V R 26/15) in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung und im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.09.2016 - Senatex (- 518/14) entschieden. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument folgende Mindestangaben einer Rechnung enthält:

  • Rechnungsaussteller
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen des § 14 UStG nicht entspricht, und wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann nach dem vorgenannten BFH-Urteil das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung regelmäßig für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt worden ist.

Hinsichtlich der zeitlichen Grenze, innerhalb deren eine Rechnung berichtigt werden kann, vertritt der BFH eine unternehmerfreundliche Linie. Nach seiner Ansicht ist es ausreichend, wenn der Aussteller der Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht eine Berichtigung vornimmt.

Das leidige Thema der Zinsfestsetzung (korrigierte Rechnungen können nicht rückwirkend einen Vorsteuerabzug ermöglichen, sondern immer nur im aktuellen Voranmeldungszeitraum Berücksichtigung finden) hat damit in der Masse der Fälle an Bedeutung verloren.

Gleichwohl müssen Eingangsrechnungen weiterhin kritisch hinterfragt und geprüft werden, denn eine Rechnungskorrektur verlangt u.a., dass es den Rechnungsausteller zum Zeitpunkt der Berichtigung auch noch gibt.

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