Unterhaltszahlungen

Steuerlich begünstigte Unterstützungsleistungen an Angehörige und nahestehende Personen

Die Unterstützung von Angehörigen oder nahestehenden Personen kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt sein, und zwar für:

  • Eltern, leibliche Kinder
  • (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkelkinder
  • Getrennt lebende Ehegatten / eingetragene Lebenspartner
  • Geschiedene Ehegatten / eingetragene Lebenspartner
  • Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern wegen des Zusammenlebens eine Gleichstellung erfolgt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft)
  • Mutter eines nicht ehelichen Kindes

Sofern für die unterstützte Person jedoch noch Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt wird, ist die Unterstützung nicht begünstigt, unabhängig davon, wer den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat.

Unterstützungs- und Unterhaltsleistungen sind allerdings nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Bedürftigkeit der unterstützten Person nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Vermögens (Verkehrswert < 15.500,00 €) und die Höhe der Einkünfte der unterstützten Personen (Anrechnung auf Unterstützungsleistungen ab einem Betrag von 624,00 €) sind hierbei wichtige Indikatoren.

An begünstigten Aufwendungen kommen Sach- und Geldleistungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen in Betracht. Auf Antrag können die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 8652,00 € (ab 2017: 8.820 €) jährlich abgesetzt werden. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Die sogenannte zumutbare Belastung des Zuwendungsempfängers ist jedoch auch bei den Unterhaltsleistungen zu beachten.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Betrag von 13.805,00 € als Sonderausgaben im Kalenderjahr abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um die für oder an die Unterhaltsberechtigten gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Der Empfänger muss in diesem Fall die Unterhaltsleistungen versteuern.

Des Weiteren können neben dem Unterhaltshöchstbetrag die folgenden Kosten, die bei dem Empfänger als Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden könnten, als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden:

  • Krankheits- und Kurkosten für bedürftige Angehörige
  • Heimkosten für die Unterbringung der pflegebedürftigen Eltern
  • Kosten für die Beschäftigung einer Pflegekraft zur Betreuung der pflegebedürftigen Eltern zu Hause
  • Prozesskosten für lebenswichtige Prozesse des Kindes, wie Ehescheidungs-, Sorgerechts- und Unterhaltsverfahren
  • Schäden an Hausrat und Kleidung nach einer Umweltkatastrophe
  • Kosten für Fahrten z. B. zum Arzt, Apotheke etc.

Zu berücksichtigen ist, dass die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Unterstützers stehen müssen. Die Höhe der Opfergrenze wurde in einem Schreiben der Finanzverwaltung explizit geregelt.

In folgenden Fällen findet die Opfergrenze jedoch keine Anwendung:

  • Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner
  • Bestehende Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (z. B. nichtehelicher Lebensgefährte)
  • Unterhaltsleistungen an den im Ausland lebenden Partner (Voraussetzung intakte Ehe bzw. Lebensgemeinschaft)

Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob die von ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen ausreichend steuerlich berücksichtigt werden.

pfeil nach oben