Steuerliche Behandlung von Geschenken an Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftspartner

Zur Weihnachtszeit beschenken viele Firmen ihre Mitarbeiter, Geschäftsfreunde und Kunden.

Beim Arbeitnehmer gehören Geschenke und insbesondere Incentives i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sachleistungen sind dabei mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. In besonderen Fällen ist eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bzw. mit 30 % möglich.

Nicht zu versteuern sind jedoch folgende Sachzuwendungen:

  • Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung von bis zu 110 € brutto.
  • Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
  • Sachgeschenke, wenn der zuwendende Unternehmer berechtigterweise die Pauschalversteuerung anwendet.

Das Steuerecht bietet bei Sachgeschenken an Mitarbeiter Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Werden Sachgeschenke an Mitarbeiter verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in Betracht. Sofern diese Grenze im Dezember noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, beispielsweise für ein Jobticket, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.

Dagegen kommt die Steuerbefreiung für sogenannte Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro an Weihnachten nicht in Betracht. Diese Begünstigung gilt nur für persönliche Ereignisse, wie beispielsweise Geburtstage und Hochzeiten.

Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35 € nicht übersteigen. Diese Einschränkung gilt aber nur für Nicht-Arbeitnehmer. Geschenke an eigene Arbeitnehmer können uneingeschränkt abgezogen werden. Die Geschenkaufwendungen sind einzeln und getrennt aufzuzeichnen.

Für die Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen. Ob die Umsatzsteuer einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob Umsätze getätigt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Besteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist auf den Nettowarenwert ohne Umsatzsteuer abzustellen. Sofern i. d. R. steuerfreie Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (z. B. bei Ärzten), ist der Bruttowarenwert einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich.

Bei Überschreiten der 35 €-Grenze sind alle Geschenke an den einen Empfänger nicht abziehbar und nicht nur die Geschenke, die über der 35 €-Grenze liegen (sog. Freigrenze).

Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Schenker die Aufwendungen wegen Überschreitens der 35 €-Grenze nicht abziehen kann.

Da die Thematik „Geschenke“ sehr oft in Betriebsprüfungen aufgegriffen wird, ist betroffenen Steuerpflichtigen zu empfehlen, die von Finanzverwaltung und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu verinnerlichen.

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