Ausscheiden aus einer Personengesellschaft

Buchwertfortführung bei Ausscheiden gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen (Az: IV R 11/15 vom 30.03.2017 und Az: IV R 31/14 vom 16.03.2017) entschieden, dass Gesellschafter gewinnneutral, d. h. ohne Aufdeckung stiller Reserven, aus einer Personengesellschaft ausscheiden können, wenn ihnen nicht ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sondern nur Einzelwirtschaftsgüter. Der BFH sieht hier eine gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung §16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG ist anzuwenden.

Voraussetzung für die Nichtaufdeckung der stillen Reserven ist, dass die erhaltenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters eingebracht werden und damit die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Personengesellschaft aufgelöst wird. Der BFH bezeichnet diesen Fall als „unechte“ Realteilung.

Der BFH wendet sich mit diesen Entscheidungen ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hatte mit Schreiben vom 20.12.2016 (BStBl I 2017 S. 36) erklärt, dass ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft nur dann gewinnneutral ausscheiden kann, wenn er als Abfindung einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erhält und die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Mitunternehmerschaft also real geteilt werden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

Gesellschafter können nach Auffassung des BFH künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. So liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet, auch wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH in den beiden Urteilen folgt oder hier mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich jedoch in jedem Fall auf die neueste Rechtsprechung berufen.

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