Steuerermäßigung für Hotelparkplätze

Umsatzsteuerliche Behandlung hoteleigener Parkplätze

Seit dem 01.01.2010 unterliegt die Übernachtung in einem Hotel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7%. Es ist immer wieder umstritten, ob sich die Steuerermäßigung auf die reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung beschränkt oder auch die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Regelmäßig stellt sich dabei die Frage, ob die neben der Beherbergungsleistung erbrachte Nebenleistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, die Hauptleistung (Beherbergung) unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. So hat der BFH bereits mit Urteil am 24.04.2013 (Az. XI R 3/11) entschieden, dass die von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachten Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Gleiches soll nach der Gesetzesbegründung auch für den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay-per-view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind, gelten.

Nach neuester Rechtsprechung des BFH vom 01.03.2015 (Az. XI R 11/14) unterliegt auch die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste dem Regelsteuersatz in Höhe von 19%, selbst wenn hierfür kein gesondertes Entgelt verlang wird. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass es ohne weiteres möglich sei und auch in der Praxis häufig vorkomme, dass die Übernachtungsleistung im Hotel ohne Nutzung einer Parkmöglichkeit in Anspruch genommen wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Hotelier den Teil des Preises für die Übernachtung, der auf die Einräumung der Parkmöglichkeit entfällt, mit dem Regelsteuersatz dem Gast gesondert zu berechnen hat.

Betroffene Unternehmer können jedoch insoweit die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung nutzen und einen Sammelposten (z. B. „Servicepauschale“ oder „Businesspackage“) dem Regelsteuersatz unterwerfen, der ausdrücklich auch die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen umfasst. Auch wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn als Entgelt für den Sammelposten – unabhängig davon, wie viele Leistungen des Sammelpostens der Unternehmer anbietet – 20% des Pauschalpreises für die Übernachtung angesetzt werden. Für Unternehmer, die bereits diesen Sammelposten nutzen, verursacht die neue Rechtsprechung deshalb keinen Handlungsbedarf.

Wird ein solcher Sammelposten bis dato aber nicht gebildet, muss der Unternehmer im Rahmen der Schätzung anhand kalkulatorischer Kosten das auf die Einräumung der Parkmöglichkeit anteilig entfallende Entgelt des Übernachtungspreises berechnen und gesondert in Rechnung stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Parkplatz auch von (externen) Gästen des Hotelrestaurants, der „Wellnesseinrichtung“ oder der Hotelsauna genutzt werden kann. Leistungen an diese externen Gäste unterliegen ohnehin üblicherweise dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% und sind deshalb bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten unberücksichtigt zu lassen.

Steuerpflichtige sollten unbedingt prüfen, ob aufgrund der neuen Rechtsprechung Handlungsbedarf besteht.

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