Gesetzesänderung zum Jahreswechsel

Hierauf sollten Betroffene insbesondere achten

1. Auszahlung von Kindergeld ab 2016 nur noch mit Identifikationsnummer des Kindes

Ab 2016 hängt der Bezug von Kindergeld davon ab, ob der Familienkasse die Identifikationsnummer (ID-Nr.) des Antragstellers und die ID-Nr. des Kindes bekannt sind. Bei Neuanträgen werden die ID-Nrn. bereits automatisch abgefragt; bei bereits vor 2016 gestellten Anträgen auf Kindergeld sollten die ID-Nrn. der Familienkasse gesondert mitgeteilt werden, um Probleme bei der Auszahlung zu vermeiden. Die Familienkassen sind allerdings angewiesen, die fehlenden ID-Nrn. nachzufordern.

Die ID-Nrn. sind beispielsweise auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder auch auf den Einkommensteuerbescheiden vermerkt. Alternativ kann die ID-Nr. beim Finanzamt unter Vorlage von Ausweisdokumenten erfragt werden. Zusätzlich kann auch ein Antrag auf erneute Zusendung der steuerlichen ID-Nr beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.

Ab 2016 erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 190,00 €, für das dritte Kind auf 196,00 € sowie für jedes weitere Kind auf 221,00 €.

2. Freistellungsauftrag und ID-Nr.

Ab 01.01.2016 verlieren Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit, wenn den Banken die ID-Nr. nicht bekannt ist. Daher sollte den Banken die ID-Nr. sicherheitshalber mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, die vorliegenden Freistellungsaufträge daraufhin zu überprüfen, ob das maximal erlaubte Freistellungsvolumen (801 € Ledige / 1.602 € zusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner) optimal auf die verschiedenen Banken verteilt wurde. Ggf. sollten geänderte Freistellungsaufträge erteilt werden.

3. Anhebung der Einkommensgrenzen bei der Familienversicherung

Im Jahr 2016 wird die Einkommensgrenze für mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von 405,00 € auf 415,00 € angehoben. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung können weiterhin bis 450,00 € bezogen werden.

4. Vereinfachung beim Investitionsabzugsbetrag (Wegfall der Funktionsbeschreibung)

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags war bis zum 31.12.2015 Voraussetzung, dass die konkrete Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden begünstigenden Wirtschaftsgut angegeben wurde, d. h. eine Begünstigung war nur bei Identität des angeschafften Wirtschaftsguts mit dem Wirtschafsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, möglich.

Ab dem 01.01.2016 können Abzugsbeträge für bewegliche Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, ohne dass eine konkrete Investitionsabsicht bestehen bzw. nachgewiesen werden muss. Dies führt zu einer höheren Flexibilität bei Investitionen, da Investitionsentscheidungen - im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag - der jeweiligen aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Situation angepasst werden können. Erfolgt allerdings innerhalb der 3-Jahresfrist keine entsprechende Investition, so ist der Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, rückwirkend zu ändern.

5. Abschied von Kontonummer und Bankleitzahl

Bis zum 31.01.2016 können Privatpersonen ihre Kontonummer und die dazugehörige Bankleitzahl für Bankgeschäfte noch verwenden. Ab dem 01.02.2016 müssen auch Privatpersonen die IBAN (International Bank Account Number) für ihre Bankgeschäfte verwenden. Die persönliche IBAN ist auf der Girocard, den Kontoauszügen bzw. im Online-Banking vermerkt.

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