ZollkodexAnpG/Jahressteuergesetz 2015

Welche Änderungen ergeben sich im Steuerrecht im Jahr 2015?

Durch das ZollkodexAnpG (bzw. Jahressteuergesetz 2015) und das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom Herbst 2014 hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen auf den Weg gebracht. Die wichtigsten hiervon möchten wir kurz darstellen.

  1. Die lohnsteuerliche Freigrenze für Arbeitsessen wird von € 40,00 auf € 60,00 angehoben.
  2. Gleichzeitig wird auch die lohnsteuerliche Freigrenze für Aufmerksamkeiten von € 40,00 auf € 60,00 erhöht.
  3. Für Betriebsveranstaltungen wird die bisherige Freigrenze von € 110,00 in einen Freibetrag umgewandelt, d. h. nur der den Freibetrag übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung. Dieser Freibetrag gilt für maximal zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr. Gleichzeitig sind Sachgeschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen.
  4. Neu definiert wurde der Tatbestand der ersten Berufsausbildung. Diese liegt vor bei einer Ausbildungsdauer von mindestens 12 Monaten und bei Beendigung der Ausbildung mit einer Abschlussprüfung. Die Kosten für die erste Berufsausbildung können weiterhin bis zu € 6.000,00 als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für eine Zweitausbildung sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig.
  5. Erträge aus dem Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
  6. Das in § 3c Abs. 2 EStG geregelte Teilabzugsverbot wird erweitert um Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und auf alle Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % an dieser beteiligt ist. Betroffen sind Darlehen und Wirtschaftsgüter, die nicht zu fremdüblichen Bedingungen überlassen sind.
  7. Der Abzug von Unterhaltsleistungen ist zukünftig nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person erklärt wird. Sollte sich die unterhaltene Person sich weigern diese zu benennen, steht dem Zahlenden das Recht zu, diese beim Finanzamt zu erfragen.
  8. Die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wird für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 angehoben auf drei Monate oder 70 Arbeitstage.
  9. Für ab dem 01.01.2015 zufließende Kapitalerträge erfolgt der Kirchensteuerabzug automatisch durch die Bank nach vorhergehender Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
  10. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige wurden zum 01.01.2015 deutlich verschärft. Zu den einzelnen Punkten verwiesen wir auf unsere Neuigkeit vom 17.06.2014.
  11. Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen wird eine Freigrenze von € 5.000,00 eingeführt.

Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten diese Gesetzesänderungen unbedingt berücksichtigen.

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