Investitionsabzugsbetrag

Aufstockung in einem Folgejahr zulässig

Für geplante Investitionen können Steuerpflichtige nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG bereits drei Jahre vor der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z.B. Maschine) bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen, wenn sie einen sog. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

Gebildet werden kann dieser Investitionsabzugsbetrag von kleinen und mittleren Betrieben mit bestimmten Größenmerkmalen (definiert im § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EstG).

§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ordnet darüber hinaus an, dass die Summe der Investitionsabzugsbeträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den 3 vorangegangenen Jahren insgesamt abgezogen und nicht nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet oder nach Abs. 3 oder 4 EStG rückgängig gemacht wurden, je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von insgesamt 200.000 EUR nicht übersteigen darf.

Im Ergebnis wird damit die steuermindernde Wirkung der Abschreibungen vorgezogen. Eine strittige Steuerfrage ist, ob der in einem Veranlagungszeitraum gebildete Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Folgejahr des 3-Jahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden kann.

Beispiel:

Unternehmer A hat zum 31.12.2013 für die geplante Anschaffung einer Maschine außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Dieser wurde bei voraussichtlichen Anschaffungskosten von 100.000 EUR wegen Progressionseffekten nur in Höhe von 40% von 40.000 EUR = 16.000 EUR gewinnmindernd in 2013 angesetzt.

Außerhalb seiner Bilanz zum 31.12.2014 stockt A den Investitionsabzugsbetrag auf 40% von 100.000 EUR = 40.000 EUR auf und mindert auf diese Weise seinen Gewinn 2014 um weitere 24.000 EUR.

Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung , dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, einmalig und endgültig im Jahr des Abzugs getroffen werden muss (Abzugsjahr). Eine Aufstockung im Folgejahr ist danach nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Verwaltungsauffassung in einer neuen Entscheidung widersprochen (Urteil vom 12.11.2014, Az.: XR 4/13).

Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr innerhalb des 3jährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt und somit nachgeholt werden kann. Der Gesetzeszweck wird nach Meinung des BFH durch die Zulassung späterer Aufstockungen eines bereits in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags nicht unterlaufen, sondern im Gegenteil verwirklicht.

Missbräuchliche Gestaltungen seien durch die Zulassung einer nachträglichen Aufstockung nicht zu erwarten.

Betroffene sollten deshalb genauestens prüfen, ob diese Rechtsprechung des BFH Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

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