Gesellschafter - Geschäftsführer

Erreichen des Pensionsalters und Weiterbeschäftigung im Unternehmen

Im Zeitpunkt des Eintritts des vereinbarten Pensionsalters stellt sich für viele Gesellschafter-Geschäftsführer die Frage, ob sie ihre Geschäftsführerstellung vereinbarungsgemäß aufgeben oder weiter im Unternehmen beschäftigt sein sollen.

Hierbei ergeben sich insbesondere für den Fall der Weiterbeschäftigung über das vereinbarte Pensionsalter hinaus steuerrechtliche Fragestellungen. Zum einen hat der Gesellschafter-Geschäftsführer Anspruch auf Auszahlung seiner Pension gemäß geschlossener Pensionszusage. Zum anderen Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes für seine aktive Tätigkeit.

Die Rechtsprechung qualifiziert die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Pension regelmäßig als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. BFH vom 23.10.2013, DStR 2014, 641). Hiernach ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses durchaus möglich, allerdings muss das Gehalt bei der Ermittlung der Höhe der Pensionszahlung berücksichtigt werden (Anrechnung des Gehaltes). Geschieht dies nicht, liegt hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bezogen auf das Gehalt und die Pension. Der BFH vertritt die Auffassung, dass wenn das Gehalt nicht bei der Höhe der Auszahlung der Pension berücksichtigt wird, der Versorgungsgedanke der Pension im Alter nicht mehr im Vordergrund steht und dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Das vorgenannte BFH-Urteil vom 23.10.2013 bestätigt zum einen die bisherige Rechtsprechung, zeigt aber auch Alternativen auf, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Der BFH sieht in dem Urteilsfall eine verdeckte Gewinnausschüttung als gegeben, wenn der verrentete Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Eintritt des Renteneintrittsalters in gleicher Funktion als Geschäftsführer weiter bei der GmbH angestellt ist, da ein fremder Dritter nicht gleichzeitig ein Gehalt und die Rente gezahlt hätte. Allerdings hält der BFH eine Tätigkeit für die Gesellschaft in anderer Funktion für möglich. Er führt hier die Tätigkeit als Berater an, aber auch die Tätigkeit als Aushilfe sollte möglich sein.

Eine entsprechende „Schamfrist“ sieht die Rechtsprechung dabei nicht vor, so dass ein fließender Übergang erfolgen kann.

Betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb prüfen, ob insoweit Gestaltungsbedarf besteht.

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