Aktuelle Gesetzesänderung

Aktuelle Gesetzesänderung zur Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft

1. Erhöhung des Freibetrages für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 erhöht sich der Freibetrag der ansonsten gleich bleibenden Voraussetzungen von bisher € 670,00/€ 1.340,00 auf nunmehr € 900,00/€ 1.800,00.

Entsprechend der Gesetzesbegründung soll dies einen Ausgleich dafür darstellen, dass es aufgrund der Neufassung des § 13 a EStG zur finanziellen Mehrbelastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt.

2. Reform des § 13 a EStG - pauschalierte Landwirte

Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt und angemahnt, diese zielgenauer zu regeln oder gar abzuschaffen.

Der Gesetzgeber hat diese Rüge aufgegriffen und § 13 a EStG grundlegend geändert mit der Folge, dass sich der anzusetzende Durchschnittsgewinn erheblich erhöht.

So wurden die Zugangsvoraussetzungen geändert. § 13 a EStG ist nur noch anwendbar, wenn

a) der Landwirt nicht zur Buchführung verpflichtet ist,

b) die selbstbewirtschafteten Flächen 20 ha (ohne Sondernutzung) nicht überschreiten - maßgebend sind die Flächen zum Stichtag 15.05. des laufenden Wirtschaftsjahres,

c) die Tierbestände 50 VE nicht überschreiten,

d) die selbstbewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 ha nicht überschreitet.

Wesentliche gewinnerhöhende Änderungen sind:

a) Pacht- und Schuldzinsen dürfen nicht mehr abgezogen werden.

b) Der Durchschnittsgewinn (Gewinngrundbetrag) beträgt € 350,00 pro angefangenem Hektar, unabhängig von der Bodengüte.

c) Der Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung wird nach § 51 EStDV ermittelt (55% pauschaler Abschlag bei aufgearbeitetem Holz, 20% bei bestehendem Holz).

d) Ab 26 VE pro Vieheinheit € 300,00 Durchschnittsgewinn.

e) Sondergewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen sind, wie bisher, Sondergewinne.

f) Zusätzliche Sondergewinne sind aus Veräußerung von übrigen Wirtschaftsgütern und Tieren, wenn der Veräußerungspreis höher als € 15.000,00 inklusive Umsatzsteuer ist (Gewinn = Differenz Veräußerungspreis - Buchwert).

g) Gewinne aus Auflösung von Rücklagen (§§ 6 b, 6 c EStG).

h) Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblicher Tätigkeit werden über R 15.5 EStR als land- und forstwirtschaftliche Gewinne zugeordnet, wenn sie € 51.000,00 (netto) nicht überschreiten und nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes betragen. Bei diesen gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft wird dann ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 60% akzeptiert.

Für die Land- und Forstwirte, die nach Durchschnittssätzen den zu versteuernden Gewinn ermitteln, ergeben sich erhebliche neue Aufzeichnungspflichten:

a) Zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeiten müssen alle Einnahmen aufgezeichnet werden.

b) Ferner muss der Steuererklärung 2015 ein Anlagenverzeichnis über Grund und Boden, Gebäude immaterielle Wirtschaftsgüter und Beteiligungen hinzugefügt werden. Aufgrund der Veräußerungsgewinnbesteuerung ist auch ein Anlageverzeichnis für die beweglichen Wirtschaftsgüter zu führen.

Land- und Forstwirte, die bisher nach Durchschnittssätzen ihren Gewinn ermittelt haben, müssen deshalb beginnend ab dem 01.05.2015 die Aufzeichnungen ordnungsgemäß und nachvollziehbar führen. Die Land- und Forstwirte unterliegen zwar nicht der Buchführungspflicht, die Vorgaben sind jedoch nur zu erfüllen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung laufend durch den Land- und Forstwirt oder seinen Steuerberater erstellt wird.

Für Detailfragen stehen Ihnen unsere Spezialisten in Sachen Landwirtschaft gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie uns an.

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