Pferdehaltung aus steuerlicher Sicht

Diese Besonderheiten sind zu beachten

Die Zucht und Haltung von Pferden gehört grundsätzlich zur Land- und Forstwirtschaft, solange die Einhaltung der Vieheinheitengrenze nicht überschritten wird. Darunter fallen die Pensionstierhaltung, die Ausbildung eigener Pferde und die Vermietung von eigenen Reitpferden. Die Vermietung von Kutschgespannen und die Unterhaltung einer Reiterpension führt dagegen zu gewerblichen Einkünften und die Erteilung von Reitunterricht gehört zu den freiberuflichen selbständigen Arbeiten.

Betreffend der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei gelten die allgemeinen Grundsätze. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist nach objektiven Umständen zu beurteilen. Der Steuerpflichtige hat über den Zeitraum der Gesamtbetriebszeit eine positive Totalgewinnprognose darzulegen. Dabei sind im Rahmen einer Betriebsveräußerung erzielbare Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven einzubeziehen. Die Prüfung der Liebhaberei hat betriebsbezogen zu erfolgen. Die Pferdezucht ist regelmäßig kein landwirtschaftlicher Teilbetrieb, sondern ein integraler Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes.

Für die Bewertung von Pferden gelten die allgemeinen Grundsätze der Viehbewertung. Tiere des Anlage- und Umlaufvermögens sind grundsätzlich einzeln mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Als weitere Bewertungsmethode kommt die Gruppenbewertung in Betracht. Dies gilt auch bei Gewerbebetrieben mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist gem. § 13a (6) EStG der Gewinn für Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten pauschal mit 35 % der Einnahmen anzusetzen.

Landwirtschaftliche Betriebe mit Pferdehaltung unterliegen grundsätzlich der Besteuerung nach § 24 UStG. Allerdings unterfallen nur die Lieferung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Pauschalierung. Der Verkauf von Zuchtpferden durch einen pauschalierenden Land- und Forstwirt fällt unter § 24 UStG, wenn die Pferde für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, z.B. Zuchtpferde, eingesetzt wurden. Wurden die Pferde zu mehr als 5 % zu regelbesteuernden Umsätzen verwendet, z.B. Vermietung für Kutschfahrten, unterliegt der Verkauf der Regelbesteuerung. Pensionspferdehaltung fällt nicht mehr unter den Begriff „Halten von Vieh“ und damit nicht unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 (2) Nr. 3 UStG. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist deshalb auch die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht mehr anwendbar.

Die Vermietung von Reitpferden unterliegt der Regelbesteuerung, ebenso die Überlassung einer Reithalle im Zusammenhang mit der Überlassung einer Pferdebox. Hierbei ist zwischen steuerfreien Umsätzen gem. § 4 Nr. 12a UStG und steuerpflichtigen Umsätzen zu unterscheiden. Die Lieferung des eigenerzeugten Futters ist steuerpflichtig und unterliegt bei einem regelbesteuernden Landwirt dem ermäßigten Steuersatz. Auch die Zuchtleistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Besamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht dienen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Hippotherapeutische Leistungen, die ärztlich verordnet sind und für die eine entsprechende Qualifikation besteht, sind dagegen beispielsweise von der Umsatzsteuer befreit.

pfeil nach oben