Bauleistungen an Bauträger

Wesentliche Änderungen für die umsatzsteuerliche Praxis

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 23.08.2013 (Az. V R 37/2010, BStBl II 2014 S. 128) entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft bei steuerpflichtigen Bauleistungen nur dann auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn dieser die empfangene Bauleistung zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet.

Daraus lässt sich im Ergebnis schließen, dass Bauträger, die auf eigenen Grundstücken Bauwerke errichten und diese veräußern, keine Bauleistungen erbringen mit der Folge, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Bauträger nicht übergeht und dieser somit keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.

Schuldner der Umsatzsteuer ist der Leistende und nicht der Leistungsempfänger (Bauträger). Weist der Leistende in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus, läuft er Gefahr, diese abführen zu müssen, ohne dass er sie vom Leistungsempfänger später auch tatsächlich bezahlt bekommt.

Des Weiteren hat der BFH in obigem Urteil entschieden, dass die 10 %-Regelung in Abschnitt 13b.3 Abs. 1 und 2 UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass), wonach der Leistungsempfänger dann als Bauleistender anzussehen ist, wenn im Vorjahr mehr als 10 % seiner weltweit ausgeführten Umsätze Bauleistungen waren, nicht geeignet ist für die Beurteilung, ob der Leistende oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung mit Schreiben vom 05.02.2014 korrigiert und die Einstufung des Leistungsempfängers als Bauleistenden in Abschnitt 13b.3 UstAE neu geregelt. Danach muss der Leistungempfänger die empfangenen Bauleistungen seinerseits für die Erbringung von Bauleistungen verwenden. Dieser Grundsatz ist auf Umsätze anzuwenden, welche ab dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden. Das BMF-Schreiben wurde am 15.02.2014 veröffentlicht.

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